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24.06.2025

Einbauschrank: Kein Widerrufsrecht bei individueller Fertigung

Bei Beauftragung eines Schranks, der individuell auf Basis eines Aufmaßes angefertigt wird, steht dem Auftraggeber kein Widerrufsrecht zu. Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Eine Frau war über die Plattform My-Hammer mit einer Schreinerei in Kontakt getreten wegen der Anfertigung eines Schlafzimmerschrankes. Bei einem Termin in der Wohnung der Frau mit einem Mitarbeiter der Schreinerei nahm dieser Maß, zudem wurden Ausführung und Größe des Schranks, die Zahl der Türen, eine Fernseheinfassung, die Fernsehanschlüsse, Verblendung bis zur Decke und Ausschnitt des Teppichbodens besprochen und ein Angebot mit Entwürfen erstellt. Sodann beauftragte die Frau die Schreinerei per E-Mail mit der Herstellung und Montage des Schrankes zu einem Preis von 4.149 Euro netto.

Als der Schrank fertiggestellt und beladen war, sagte die Auftraggeberin die Montagetermine ab und stornierte den Auftrag. Nach ihrer Sichtweise lag keine individuelle Anfertigung des Schrankes vor.

Die Schreinerei rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin ab und stellte diese mit 3.004,86 Euro netto in Rechnung. Da die Auftraggeberin die Zahlung verweigerte und auf ein Widerrufsrecht bestand, klagte die Schreinerei.

Das AG München gab ihr recht und verurteilte die Auftraggeberin zur Bezahlung der erbrachten Leistungen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmerschrankes.

Der Auftraggeberin habe kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestanden. Ein solches sei gemäß § 312g Absatz 2 BGB ausgeschlossen gewesen. Danach bestehe das Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Entscheidend sei, ob nach dem Vertrag eine Individualanfertigung vorliegt, was das AG hier bejahte. Ausweislich des Auftrags sei eine individuelle Anfertigung auf Basis des Aufmaßes vereinbart worden.

Gemäß § 648 Satz 1 BGB könnten der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. In diesem Fall sei der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er müsse sich allerdings dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Der Schreinere habe die Darlegungs- und Beweislast für die Vergütungsabrechnung. oblegen. Dieser sei er durch die vorgelegte Stundenabrechnung nachgekommen, da vorliegend nur die erbrachten Leistungen geltend gemacht worden seien. Sonstige ersparte Aufwendungen, insbesondere hinsichtlich des Materials, sah das AG nicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 26.02.2025, 271 C 21680/24, rechtskräftig.