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Steuertipp: Steht ein Container in der Schweiz, gilt das dortige Recht

Ist ein Unternehmer in Deutschland ansässig und betreibt er in der Schweiz ein Taxiunternehmen (er ist Mitglied einer Schweizer Taxi-Genossenschaft und hat dort in den Büroräumen der Genossenschaft seine »Taxizentrale«), so liegt seine Betriebsstätte als »feste Geschäftseinrichtung« in der Schweiz. Das gelte jedenfalls dann, wenn ihm dort dauerhaft zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Taxiunternehmern ein mit einem PC, Bildschirmen und einem Telefon ausgestatteter Schreibtisch sowie zur alleinigen Nutzung ein ausschließlich ihm überlassener Standcontainer mit seinem Firmenschild zu Verfügung steht, in dem sich sämtliche betriebliche Unterlagen befinden. Der Unternehmer unterliegt den Steuerregeln der Schweiz. (BFH, I R 47/21) - vom 18.12.2024

Rechtstipp: Ein Behandlungsvertrag mit dem Tierarzt garantiert keinen Erfolg, sondern eine Dienstleistung

Untersucht eine Tierärztin zwei lahmende Pferde eines Besitzers, und stellt sie bei beiden Tieren einen "strukturellen Fesselträgerschaden" fest, den sie entsprechend behandelt, so kann der Besitzer später nicht einfach die Bezahlung der Tierarztrechnung mit der Begründung verweigern, es sei eine falsche Diagnose gestellt und falsch behandelt worden. Zeigen die Ultraschallbilder sowie die klinischen Befunde jeweils behandlungsbedürftige Fesselträgerstrukturen und werden sie auch von einem Gutachter bestätigt, so muss der Pferdebesitzer die Rechnung bezahlen (hier über etwas mehr als 1.700 €.), und kann nicht behaupten, die Tiere hätten lediglich unter einer leichten Flüssigkeitsansammlung in der Sehne gelitten, weil sie etwas überlastet waren. (AmG München, 275 C 14738/22) - vom 14.11.2024