09.05.2025
Bei § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (AStG) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Diese hat das Finanzamt ohne weitergehende Prüfung auf der Grundlage des § 1 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 AStG und § 32 der so genannten Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) verworfen und den für die inländische Besteuerung anzusetzenden Gewinn auf Basis der in § 32 Absatz1 Satz 2 BsGaV geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt.
Dem ist der BFH unter Bestätigung der Vorentscheidung entgegengetreten: § 1 Absatz 5 Satz 1 AStG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 2 BsGaV sei keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine "Gewinnermittlung" auf Basis der so genannten Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu setzen.
Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 1 Absatz 5 AStG und dabei dessen Satz 3. Dem lasse sich gerade nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Absatz 1 AStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre. Darüber hinaus müsse nach § 1 Absatz 5 Satz 1 AStG die Einkünfteminderung als kausale Bedingung "durch" die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und werde weder durch § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.
Diese Rechtsgrundsätze waren auch tragend für die Entscheidung des BFH in dem am selben Tag entschiedenen Parallelfall I R 49/23.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2024, I R 45/22