09.05.2025
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung "Workday" zu testen. So das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Eine Arbeitgeberin verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Arbeitgeberin übertrug personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen.
Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Arbeitgeberin erlaubt sein, unter anderem den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Arbeitgeberin übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Arbeitnehmers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.
Der Betroffene hat deswegen nach Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO immateriellen Schadensersatz verlangt, und zwar in Höhe von 3.000 Euro. Die Arbeitgeberin habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten. Nachdem der Europäische Gerichtshof vorab entschieden hatte (Urteil vom 19.12.2024, C-65/23), hat das BAG ihm zum Teil recht gegeben. Er bekommt 200 Euro.
Soweit die Arbeitgeberin andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, habe sie damit gegen die DS-GVO verstoßen. Den immateriellen Schaden des Arbeitnehmers sieht das BAG in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21