09.05.2025
Ist ein von einem Unternehmen bereitgestellter Online-Vergleichsdienst für Versicherungsprodukte als "vergleichende Werbung" zu qualifizieren? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) meint eher nein – zumindest, wenn das Vergleichsportal selbst keine Versicherungsprodukte vertreibt.
Das Online-Vergleichsportal Check24 vergibt Noten an Versicherungsprodukte, um sie miteinander vergleichbar zu machen. Die Versicherungsgesellschaft HUK Coburg stört sich daran und hat Check24 verklagt. Das Landgericht München I hat die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Vergleichende Werbung ist im EU-Recht nicht verboten, muss aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein. Eine solche Werbung ist "jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht".
Der Begriff der vergleichenden Werbung sei also dadurch gekennzeichnet, dass ein "Mitbewerber" oder die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen erkennbar gemacht werden. Für den vorliegenden Fall entscheidend sei mithin, ob eine Unternehmensgruppe, die Online-Vergleichsdienste für Versicherungsprodukte anbietet, als "Mitbewerber" einer Versicherungsgruppe eingestuft werden kann. Erforderlich sei, dass zwei Unternehmer insofern zueinander in Wettbewerb stehen, als sie Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbieten, die substituierbar sind.
Das sei bei Check24 und HUK Coburg wohl nicht der Fall: HUK Coburg erbringe ihren Kunden Versicherungsdienstleistungen in verschiedenen Bereichen. Check24 biete solche Dienstleistungen nicht selbst an. Das Portal vergleiche lediglich verschiedene Versicherungsdienstleistungen, die von Versicherungsunternehmen angeboten werden. Gegebenenfalls eröffne es als Vermittler die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen mit den Versicherern, die die verglichenen Dienstleistungen erbringen.
Vorbehaltlich einer näheren Prüfung durch das vorlegende Gericht geht der EuGH daher davon aus, dass eine Versicherungsgruppe wie HUK Coburg und eine Unternehmensgruppe wie Check24, die Online-Vergleichsdienstleistungen für Versicherungsprodukte bereitstellt, Dienstleistungen anbieten, die nicht substituierbar sind und sie demnach auf unterschiedlichen Dienstleistungsmärkten tätig sind. Eine vergleichende Werbung scheide somit aus.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.05.2025, C-697/23